Welche Wärmeanlagen werden gefördert
- Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl mind. 2,7)
- Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien
- Solarkollektoranlagen
- Heizungen mit Biomasse (jahreszeitbedingter Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) mindestens 81 %, Staub-Emissionsgrenzwert max. 2,5 mg/m³) > nur in Kombination mit Solarthermie oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung
- Stationäre Brennstoffzellenheizungen (Betrieb nur mit grünem Wasserstoff oder Biomethan)
- Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
- Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
- Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien
Zwingende Voraussetzung: Bei Errichtung, sowie Nachrüstung von Wärmepumpen und Biomasseanlagen zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.
Was wird gefördert?
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
- Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
Voraussetzung: Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen (Kosten) liegt bei 2.000 EUR brutto. Die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 EUR je Wohneinheit und Kalenderjahr, insgesamt auf max. 600.000 EUR je Gebäude.